Die acib GmbH bekennt sich zu einer transparenten und verantwortungsbewussten Kommunikation. Als Empfängerin öffentlicher Fördermittel (insbesondere im Rahmen des COMET-Programms durch die FFG) sowie als Einrichtung, die im öffentlichen Interesse tätig ist, unterliegen wir den strengen Offenlegungspflichten des österreichischen Medientransparenzgesetzes (MedienTG), insbesondere gemäß § 2. Diese gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, die Verwendung öffentlicher Gelder für Werbe- und Informationsmaßnahmen lückenlos nachvollziehbar zu machen.

Offenlegung von Werbeaufträgen und Medienkooperationen

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben meldet die acib GmbH regelmäßig sämtliche werblichen Schaltungen sowie Medienkooperationen an die Rundfunk und Telekommunikation Regulierungs-GmbH (RTR). Diese Meldungen dokumentieren die Verwendung öffentlicher Mittel für Werbe- und Informationszwecke und tragen dazu bei, die Unabhängigkeit der Berichterstattung sowie die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren.

Der Meldepflicht unterliegen auch sämtliche Aufwendungen für wissenschaftliche Publikationen, sofern diese eine Kooperation mit einem Medieninhaber darstellen. Dies betrifft insbesondere Druckkostenbeiträge, die Schaltung von Sujets in Fachmedien sowie sonstige vergleichbare Leistungen. Alle derartigen Aufwendungen werden von der acib GmbH lückenlos erfasst und quartalsweise an die RTR übermittelt.

Einsicht in die Daten

Im Sinne der demokratischen Kontrolle und der öffentlichen Rechenschaftspflicht sind sämtliche von der acib GmbH gemeldeten Daten zu Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber über das Transparenzportal der RTR öffentlich und ohne Zugangsbeschränkung einsehbar.
Die acib GmbH kommt diesen gesetzlichen Verpflichtungen selbstverständlich vollumfänglich nach. Gleichwohl ist anzumerken, dass die mit dem MedienTG verbundenen Melde- und Dokumentationspflichten für Forschungseinrichtungen einen erheblichen administrativen Aufwand darstellen, der in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Transparenzgewinn steht. Insbesondere die Einbeziehung wissenschaftlicher Publikationskosten in die Meldepflicht – obwohl diese keinerlei werblichen Charakter aufweisen – bindet wertvolle personelle Ressourcen, die der Forschung und Innovation entzogen werden.
Die acib GmbH setzt sich daher im Rahmen der bestehenden Interessenvertretungen aktiv dafür ein, dass künftige Novellierungen des Gesetzes den spezifischen Gegebenheiten öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen besser Rechnung tragen und den bürokratischen Aufwand auf ein sachlich gerechtfertigtes Maß reduzieren.