Als rechnungshofkontrolliertes Unternehmen im öffentlichen Interesse unterliegt acib mit Wirkung vom 1. September 2025 dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für kontrollierte Unternehmen (§ 1 Abs. 5 IFG) erteilen wir Auskünfte über vorhandene Informationen auf individuellen Antrag.
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz richten Sie unter Angabe von
  • vollständigem Namen bei natürlichen Personen,
  • bei juristischen Personen genauer Firmenbezeichnung sowie der Nachweis der Vertretungsbefugnis (z. B. durch Angabe der vertretungsberechtigten Organe),
  • einer zustellfähigen Postanschrift oder einer verifizierten elektronischen Adresse,
  • einer konkreten und hinreichend bestimmten Beschreibung der begehrten Information
bitte an ifg@acib.at.

Beachten Sie bitte:

Informationsbegehren werden nur bearbeitet, wenn diese über diese Kontaktadresse eingebracht werden. Beachten Sie weiters, dass Ihre Anfrage als Antrag bzw. Informationsbegehren gemäß IFG bezeichnet ist und die begehrte Information hinreichend genau beschrieben wird. Weiters muss die Identität des Antragstellers bzw. Informationswerbers nachgewiesen werden. Bitte legen Sie Ihrem Antrag eine Ausweiskopie bei. Im Falle einer juristischen Person ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis (Firmenbuchauszug/Vollmacht) beizulegen. Informationsbegehren werden von uns nur innerhalb unserer üblichen Kontaktzeiten bearbeitet (Montag bis Donnerstag, zwischen 8 und 16 Uhr, ausgenommen Feiertage). Sollte ein Informationsbegehren außerhalb dieser Zeiten einlangen, gilt es erst als am nächsten Werktag eingelangt.

Rechtliche Prüfung

Jedes Informationsbegehren wird einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Informationserteilung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des IFG in folgenden Fällen eingeschränkt ist oder entfällt:
  • Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Informationen, deren Offenlegung wirtschaftliche Interessen oder Wettbewerbspositionen der acib GmbH oder ihrer Partner beeinträchtigen könnten, werden nicht erteilt.
  • Datenschutz: Personenbezogene Daten Dritter sind streng geschützt und werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen nicht herausgegeben.
  • Laufende Verfahren: Informationen, deren Veröffentlichung die Vorbereitung einer Entscheidung oder den Erfolg einer behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigen würde, sind von der Auskunftspflicht ausgenommen.
  • Unverhältnismäßiger Aufwand: Anfragen, die einen offenbar mutwilligen Charakter aufweisen oder deren Beantwortung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde, können abgelehnt werden.
  • Nichtexistenz von Informationen: Die Auskunftspflicht bezieht sich ausschließlich auf bereits zum Zeitpunkt der Anfrage vorhandene Aufzeichnungen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Informationen neu zu generieren, Daten statistisch auszuwerten oder Dokumente erst zu erstellen.
Bei offenbar missbräuchlichen Informationsbegehren ist der Zugang zur Information ebenfalls zu verweigern. Darunter fallen Auskunftsersuchen auf Grund von offenkundiger Mutwilligkeit, die im Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder aus Freude an der Behelligung der informationspflichtigen Stelle ohne konkretes Auskunftsinteresse gestellt werden, wobei jedoch ein rechtliches Interesse im Sinne einer Parteistellung nicht gegeben sein muss. Weiters können für einen Missbrauch sprechen:
  • Rhetorische Fragen (kein Informationsgewinn)
  • Fragen nach der inneren Haltung einer Person (kein Informationsgegenstand)
  • Provokante Fragen
  • Zynische Hinweise
  • Geläufiges Wissen, z. B. wenn der Antrag Tatsachen betrifft, die dem Antragsteller ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind
In diesem Sinne missbräuchliche Informationsbegehren werden abgewiesen.
Bei bereits veröffentlichten oder anders einfacher zugängliche Informationen wird auf diese bereits veröffentlichten Informationen verwiesen. Ebenso werden Anfragen, die nicht die acib GmbH sondern zum Beispiel Partner der acib GmbH (wissenschaftliche Partner, Unternehmenspartner) betreffen, zurückgewiesen. Gegebenenfalls ist die Anfrage an die betroffene Institution oder das betroffene Unternehmen zu kontaktieren.

Verfahrensweise, Fristen und Kommunikation

Der Ablauf nach Eingang eines Informationsbegehrens unterliegt folgenden strikten Regeln:
  • Eingangsbestätigung: Jede Anfrage an ifg@acib.at, die den formalen Mindestanforderungen entspricht, wird elektronisch bestätigt. Diese Bestätigung dient lediglich der Dokumentation des Eingangszeitpunktes und stellt noch keine Aussage über die inhaltliche Zulässigkeit oder Vollständigkeit der Anfrage dar.
  • Kommunikation: Die Korrespondenz erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg an die vom Antragsteller angegebene Adresse, sofern nicht ausdrücklich eine postalische Zustellung verlangt wurde oder rechtliche Gründe eine förmliche Zustellung erfordern.
  • Gesetzliche Fristen: Anfragen werden ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der vollständigen und zulässigen Anfrage beantwortet.
  • Fristverlängerung: Bei besonders umfangreichen oder komplexen Anfragen, die eine tiefergehende Prüfung (insbesondere im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse oder Drittrechte) erfordern, kann diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.
  • Nicht-Erteilung der Information: Liegen gesetzliche Ausschlussgründe vor, ist die Information nicht vorhanden oder übersteigt der Prüfaufwand das gewöhnliche Maß, erfolgt innerhalb der genannten Fristen eine schriftliche Mitteilung über die Nicht-Erteilung.
  • Verbesserungsauftrag: Entspricht eine Anfrage nicht den formalen Anforderungen (z. B. fehlender Nachweis der Vertretungsbefugnis oder mangelnde Bestimmtheit), wird der Antragsteller zur Verbesserung aufgefordert. Die gesetzliche Entscheidungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit dem Einlangen der vollständigen Ergänzung

Weiterführende Informationen