- Elektronische Signatursysteme
- Branchenspezifische Compliance (Biotech & Pharma)
- Dokumentenintegrität und technische Verifizierung
- Sicherheit und Phishing-Prävention
- Technische Voraussetzungen und Barrierefreiheit
- Nachhaltigkeit (Green Biotech Commitment)
- Internationale Anerkennung und Rechtsgrundlagen (EU, Österreich & USA)
- Aufbewahrung und Datenschutz
- Zentraler Kontakt
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Elektronische Signatursysteme
Standardsystem DocuSign
- Einfache Elektronische Signatur (SES): Dies ist unser Standardverfahren. Sie bietet eine hohe Benutzerfreundlichkeit und ist für die meisten Geschäftsvorgänge rechtlich vollumfänglich anerkannt.
- Fortgeschrittene Elektronische Signatur (AES): Bei erhöhten Sicherheitsanforderungen oder wenn ein eindeutigerer Identitätsnachweis erforderlich ist, setzen wir die AES ein. Hierbei wird die Identität des Unterzeichners zusätzlich verifiziert, beispielsweise durch einen Einmal-Code (OTP – One-Time Password), den Sie per SMS auf Ihr Mobiltelefon oder per telefonischer Authentifizierung erhalten.
- Erkennung und „Zustimmen“-Funktion: Signaturen von acib enthalten in der Regel einen persönlichen Signatur-Scan, hinterlegt mit einem grauen acib-Logo oder einem offiziellen acib-Stempel. Bei einfacheren Dokumenten (z. B. internen Genehmigungen) nutzen wir die „Zustimmen“-Funktion (Approve). Rechtlich und technisch ist dieser Klick einer herkömmlichen Signatur gleichgestellt und wird im Audit-Trail lückenlos dokumentiert.
- Nachweisliche Zustellung und Kenntnisnahme: Für Dokumente ohne Unterschriftserfordernis (z. B. Richtlinien) nutzt acib DocuSign als digitalen Zustellnachweis. Das System protokolliert präzise, wann ein Dokument zugestellt, geöffnet und die Kenntnisnahme bestätigt wurde.
- E-Formulare: Für bestimmte Verwaltungsvorgänge bieten wir von Docusign bereitgestellte E-Formulare für Vertragsanfragen über Links an. In der Regel verwenden wir zur leichteren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit der Links ein URL-Shorteningsystem (short.acib.at). Durch Ausfüllen des Formulars wird ein E-Signaturvorgang ausgelöst, die Unterzeichnung des Dokuments erfolgt über das Docusignsystem.
Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) via ID Austria
- Höchster Standard: Die QES ist die einzige Form der elektronischen Signatur, die der handschriftlichen Unterschrift rechtlich zu 100 % gleichgestellt ist. acib beruft sich ausdrücklich auf diese gesetzliche Gleichstellung.
- Wahlfreiheit: acib behält sich die Wahlfreiheit des Signaturverfahrens ausdrücklich vor. Da eine QES die handschriftliche Unterschrift rechtlich vollständig ersetzt, behalten wir uns vor, bei Anfragen nach physischen („Wet-Ink“) Unterschriften stattdessen eine QES zu verwenden oder den Prozess digital abzubilden.
- Prüfung: Die Gültigkeit dieser Signaturen kann jederzeit über den offiziellen Prüfservice der RTR unter (https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html) verifiziert werden.
Unterzeichnete PDFs
- Adobe E-Signature: Bei der e‑Signatur in Adobe wird eine einfache elektronische Signatur (SES) im Sinne der eIDAS‑Verordnung erzeugt: Die Unterschrift wird elektronisch erfasst und mit Meta‑Informationen (z.B. Zeitstempel, E‑Mail‑Adresse des Accounts, IP‑Adresse) verknüpft, bietet aber keine eigene kryptographische Bindung zwischen Identität und Dokument.
- Zertifikatsbasiere Signaturen: Bei zertifikatsbasierten Signaturen in Adobe („Digitale Signatur“/Zertifikatssignatur) kommt ein persönliches Signaturzertifikat zum Einsatz, das auf eine acib‑E‑Mail‑Adresse und die zugehörige Domain ausgestellt und im Rahmen eines Validierungsprozesses (z.B. Domain‑/E‑Mail‑Validierung durch die Zertifizierungsstelle) geprüft wurde. Die Signatur wird mittels Public‑Key‑Kryptographie fest mit dem Dokument verbunden; Änderungen am Dokument nach der Signatur werden technisch erkennbar, und die Signatur kann in Adobe Acrobat als gültig verifiziert werden. Solche Signaturen erreichen – abhängig vom eingesetzten Zertifikat und dem Trust‑Level des Anbieters – zumindest das Niveau einer sicheren SES bzw. teils einer fortgeschrittenen Signatur (FES) und haben im Streitfall eine höhere Beweiskraft als reine e‑Signaturen ohne Zertifikat.
Integrierter Wet-Ink-Workflow (Mischformen)
Unternehmensspezifische/Multiple Signatursystemumgebungen
Branchenspezifische Compliance (Biotech & Pharma
- FDA 21 CFR Part 11: Für Partner aus dem pharmazeutischen Bereich und der Medizintechnik stellen wir bei Erfordernis sicher, dass unsere elektronischen Aufzeichnungen und Signaturen den Anforderungen der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde (FDA) entsprechen. Dies umfasst die Nachvollziehbarkeit, Unveränderlichkeit und Sicherheit der digitalen Dokumente.
- Audit-Trail-Garantie: Jedes Dokument wird durch ein detailliertes Abschlusszertifikat ergänzt, das alle Prozessschritte lückenlos dokumentiert und somit den Anforderungen für GxP-konforme Dokumentationen entspricht.
Dokumentenintegrität und technische Verifizierung
- Kryptografisches Siegel: Sobald ein Dokument unterzeichnet wurde, wird es digital versiegelt. Jede nachträgliche Änderung am Text führt zum sofortigen Verlust der Gültigkeit. Zur Verifizierung des aktuellen Signaturstatus und der Dokumentenintegrität können die offiziellen Prüfwerkzeuge der RTR genutzt werden: (https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung.html)
- Langzeit-Validierung (LTV): Unsere Dokumente enthalten alle notwendigen Informationen, um die Gültigkeit der Signatur auch Jahre später unabhängig von der Plattform prüfen zu können.
Sicherheit und Phishing-Prävention
- Keine Abfrage von Zugangsdaten: acib wird Sie niemals nach Ihren persönlichen Passwörtern fragen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Dokumenten, die eine integrierte Zahlungsabwicklung (z. B. via Stripe innerhalb von DocuSign) erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Eingabe der Zahlungsdaten direkt über die gesicherte Schnittstelle des Zahlungsdienstleisters.
- Identitätsprüfung bei AES: Nur bei AES-Signaturen ist die Eingabe eines Einmal-Codes (OTP) erforderlich, den Sie per SMS oder Telefon erhalten. Dies dient ausschließlich der Verifizierung Ihrer Identität für diesen spezifischen Vorgang.
- Datenspeicherung: acib nutzt den europäischen Datenring von DocuSign mit Rechenzentren in der EU (Deutschland, Frankreich, Niederlande), um höchste DSGVO-Standards zu gewährleisten.
- Skepsis bei Drittanfragen: Bei unangekündigten oder verdächtigen Anfragen kontaktieren Sie uns unter legal@acib.at
Technische Voraussetzungen und Barrierefreiheit
- Keine Installation nötig: Sie benötigen keine spezielle Software oder Plug-ins. Die Signatur erfolgt direkt in Ihrem Standard-Webbrowser (Chrome, Firefox, Safari, Edge).
- Mobile Signatur: Unsere Dokumente können bequem auf Smartphones oder Tablets eingesehen und unterzeichnet werden.
- Sprachunterstützung: Die Benutzeroberfläche von DocuSign passt sich automatisch der Sprache Ihres Browsers an, um eine hürdenfreie Bearbeitung in Ihrer Muttersprache zu ermöglichen.
Nachhaltigkeit (Green Biotech Commitment)
Als Zentrum für industrielle Biotechnologie ist Nachhaltigkeit Teil unserer Identität. Durch die Nutzung elektronischer Signaturen sparen wir jährlich tausende Blatt Papier, verzichten auf chemische Druckertoner und eliminieren CO2-Emissionen durch Kurier- und Flugpost. Details zu unserem Engagement finden Sie unter: (https://www.docusign.com/forests)
Internationale Anerkennung und Rechtsgrundlagen (EU, Österreich & USA)
- EU (eIDAS-Verordnung) & Österreich (SVG): Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 bildet den EU-Rahmen, der in Österreich durch das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) ergänzt wird.
- USA (ESIGN Act): Der Electronic Signatures in Global and National Commerce Act stellt die rechtliche Gültigkeit in den USA sicher.
- USA (UETA): Der Uniform Electronic Transactions Act schreibt die Gleichwertigkeit elektronischer und physischer Transaktionen fest.
Aufbewahrung und Datenschutz
- Digitales Original: Das elektronisch signierte PDF‑Dokument stellt das rechtliche Original dar. Partner sind selbst dafür verantwortlich, dieses Dokument unmittelbar nach Abschluss des Signaturvorgangs aus dem jeweiligen Signatursystem (z.B. DocuSign, Adobe) herunterzuladen und in ihren eigenen Systemen zu archivieren.
- Speicherung: In der von acib genutzten DocuSign‑Umgebung werden Dokumente nur für einen begrenzten Zeitraum (derzeit z.B. sechs Monate) vorgehalten und danach automatisch gelöscht. acib archiviert Dokumente ausschließlich für eigene interne Zwecke und übernimmt keine dauerhafte Archivierungs‑, Aufbewahrungs‑ oder Nachsendefunktion für Vertragspartner; eine erneute Aussendung nach Ablauf der definierten Speicherfrist erfolgt grundsätzlich nicht. In Einzelfällen ist eine solche gegen Kostenersatz und auf Anfrage möglich.
- Datenschutz: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen und zur Speicherdauer finden Sie unter Link zu DSE E-Signatur
Zentraler Kontakt
Für alle Rückfragen zu elektronischen Signaturen wenden Sie sich bitte an legal@acib.at
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen zu elektronischen Signaturen
Ja, elektronische Signaturen sind nach der eIDAS‑Verordnung grundsätzlich rechtlich wirksam und können nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch sind oder nicht handschriftlich geleistet wurden. Entscheidend ist, dass alle Parteien erkennbar mit der elektronischen Abwicklung einverstanden sind (z.B. durch Nutzung des elektronischen Signaturprozesses), die Signatur die Anforderungen an Authentifizierung, Integrität und Nachvollziehbarkeit erfüllt und keine spezielle gesetzliche Form (z.B. zwingende Schriftform mit qualifizierter Signatur) entgegensteht; eine separate, vorgängige „E‑Signatur‑Vereinbarung“ ist dafür in der Regel nicht erforderlich, kann aber zur Klarstellung und im Streitfall
Das rechtlich relevante Originaldokument ist das elektronisch signierte PDF, dass durch Verschlüsselungsverfahren versiegelt und eindeutig zertifiziert ist. Nur an diesem Original kann die Authentizität der Unterschrift geprüft werden. ERgänzend kann über DocuSign ein AuditTrail (Verfolgungsprotokoll) und eine Unterschriftsverlaufsbestätigung (Zertifikat) heruntergeladen werden, die zur Dokumentation der elektronischen Signaturprozesse dienen. Papierausdrucke der unterzeichneten Dokumente sind im rechtlichen Sinne nur Kopien und können als Nachweis dienen, sind jedoch nicht überprüfbar. Nach Unterzeichnung veränderte PDFs (Zusammenfügen, Seiten entnehmen, etc.) verletzen das digitale Siegel und machen die Unterschriften ungültig
Ja, es ist möglich, dass verschiedene Parteien unterschiedliche elektronische Signatursysteme (z.B. DocuSign, Adobe, andere e‑Signatur‑Dienste) für denselben Vertrag verwenden. In solchen Fällen kann der vollständig unterzeichnete Vertrag aus mehreren elektronischen Dokumenten bestehen, die jeweils von den beteiligten Systemen erzeugt wurden; diese Dokumente müssen inhaltlich identisch sein, gemeinsam aufbewahrt werden und gelten nur in ihrer Gesamtheit als vollständige Vertragsunterlage. Entscheidend ist, dass jede verwendete Signatur die Anforderungen der eIDAS‑Verordnung an einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt und einen ausreichenden technischen Nachweis (z.B. Audit‑Trail, Prüfbarkeit der Signatur, Unverändertheit des Dokuments) ermöglicht. Hinweis: Wenn ein gültiger Vertrag aus mehreren Dokumenten (PDFs) besteht, dürfen diese nicht in ein PDF zusammengeführt werden, da sonst das elektronische Siegel verletzt wird.
Innerhalb der Europäischen Union sind elektronische Signaturen durch die eIDAS‑Verordnung geregelt; eine nach eIDAS wirksam erstellte einfache, fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur wird in allen EU‑Mitgliedstaaten grundsätzlich als Beweismittel anerkannt. Außerhalb der EU hängt die Anerkennung elektronischer Signaturen von den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ab; in vielen Ländern bestehen vergleichbare Regelungen, im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, besondere Formvorschriften (z.B. qualifizierte Signatur oder lokale Vertrauensdiensteanbieter) zu beachten.
Grundsätzlich gilt auch bei elektronischen Signaturen, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Systeme mit Audit‑Trail und/oder zertifikatsbasierten Signaturen (FES/QES) erleichtern den Nachweis von Identität, Zeitpunkt und Unverändertheit des Dokuments erheblich und verbessern damit die Beweissituation; einfache elektronische Signaturen ohne weitergehende technische Nachweise (z.B. bloße Bild‑ oder Scanunterschriften) sind dagegen rechtlich leichter angreifbar.
Das in einem Dokument eingedruckte Signaturbild dient nur der Information und der Konvention, hat rechtlich jedoch keine Bedeutung. Die elektronische Unterschrift erfolgt durch den Unterzeichnungsprozess und die elektronische Versiegelung des Dokuments. Der Unterschriftsakt selbst besteht in der Bestätigung der Unterschrift, zum Beispiel mit dem Button „Fertigstellen“. Dokumente sind auch ohne Unterschriftsbild gültig.
Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die für sie bestimmten elektronisch signierten Dokumente unmittelbar nach Abschluss des Signaturvorgangs aus dem jeweiligen Signatursystem (z.B. DocuSign, Adobe) herunterzuladen und in ihren eigenen Systemen gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zu archivieren. acib archiviert die Dokumente ausschließlich für eigene interne Zwecke und übernimmt keine dauerhafte Archivierungs‑, Aufbewahrungs‑ oder Nachsendefunktion für Vertragspartner; nach Ablauf der im Signatursystem definierten Speicherfrist (z.B. sechs Monate) ist eine erneute Bereitstellung des Dokuments durch acib grundsätzlich nicht vorgesehen.
Die ursprünglich angebrachte elektronische Signatur bezieht sich technisch auf das ursprüngliche elektronische Dokument; nur dieses enthält die Signatur‑ und Zertifikatsinformationen, die eine Prüfung von Identität, Zeitpunkt und Unverändertheit ermöglichen. Wird ein elektronisch signiertes Dokument lediglich ausgedruckt und anschließend wieder eingescannt, entsteht eine neue Datei ohne die ursprünglichen Signaturdaten; ein solcher Scan gilt rechtlich in der Regel nur als Kopie bzw. einfach elektronische Signatur mit deutlich geringerer Beweiskraft und ersetzt nicht das elektronisch signierte Original.
Ein Papierausdruck eines elektronisch signierten PDFs stellt in der Regel nur eine Kopie des elektronischen Originals dar. Die rechtlich maßgebliche Fassung ist das elektronische, signierte PDF‑Dokument, da nur dieses die technischen Signaturinformationen (z.B. Zertifikat, Zeitstempel, Prüfbarkeit der Unverändertheit) enthält. Ausdrucke können als Beleg oder Arbeitsexemplar verwendet werden, ersetzen jedoch nicht die elektronische Originaldatei; für eine vollständige Nachweis‑ und Prüfbarkeit sollte daher stets das elektronisch signierte PDF aufbewahrt werden.
Viele Förderstellen und Behörden akzeptieren inzwischen elektronisch signierte Dokumente, teilweise jedoch nur in bestimmten Signaturniveaus (z.B. fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur) oder über spezifische Einreichungsportale; maßgeblich sind die jeweiligen Förderrichtlinien bzw. behördlichen Vorgaben. Müssen Unterlagen in Papierform eingereicht werden, empfiehlt es sich, das elektronisch signierte Original zusätzlich aufzubewahren und bei Bedarf darauf hinzuweisen, dass der Papierausdruck aus einem elektronisch signierten Dokument stammt; im Zweifel ist vorab mit der zuständigen Förderstelle zu klären, welche Form der Unterschrift und Einreichung akzeptiert wird. Hinweis: Rein rechtlich darf eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) darf nach der eIDAS‑Verordnung von Behörden und Gerichten in der EU nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie elektronisch ist; sie hat den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine handschriftliche Unterschrift auf Papier.
In diesem Fall wird die elektronische Signatur technisch in der Regel weiterhin Ihrer E‑Mail‑Adresse bzw. Ihrem Nutzer zugeordnet, auch wenn faktisch eine andere Person den Signaturvorgang durchführt. Das erschwert im Streitfall die eindeutige Zuordnung der Erklärung und schwächt die Beweiskraft der Signatur; zudem können Fragen zur Berechtigung der unterschreibenden Person (Vollmacht, interne Zuständigkeit) entstehen. Aus diesem Grund dürfen Signaturanfragen grundsätzlich nicht per E‑Mail weitergeleitet werden; wenn eine andere Person unterschreiben soll, ist stets die dafür vorgesehene Delegations‑/„Assign to Someone Else“-Funktion des jeweiligen Signatursystems zu verwenden oder der Vorgang muss neu mit den korrekten Empfängerdaten angestoßen werden.
Dank der Langzeit-Validierung (LTV) bleibt die Signatur auch nach Ablauf der Zertifikate des Ausstellers mathematisch prüfbar und rechtlich gültig. Das Dokument ist dauerhaft beweiskräftig
Elektronische Signaturen (insbesondere zertifikatsbasierte Signaturen) schützen die Integrität des Dokuments: Jede Änderung nach der Unterzeichnung führt dazu, dass die Signaturprüfung einen Fehler anzeigt oder die Signatur als ungültig markiert. Aus diesem Grund dürfen signierte Dokumente inhaltlich nicht mehr verändert werden; bei notwendigen Anpassungen ist eine neue, korrigierte Version zu erstellen und erneut elektronisch zu unterzeichnen.
Fragen zum Unterschriftsprozess bei acib
Elektronische Unterschriftsanforderungen von Vertragspartnern dürfen nicht „unangekündigt“ an einzelne Personen bei acib gesendet werden. Bevor ein externer Signaturprozess gestartet wird, ist mit acib abzustimmen, welche Personen zeichnungsberechtigt sind und in welcher Reihenfolge zu unterschreiben ist; die Abstimmung erfolgt in der Regel über die Rechtsabteilung (legal@acib.at) bzw. die zuständige Ansprechperson bei acib. Unterschriftsanforderungen, die ohne vorherige Abstimmung oder an nicht autorisierte Personen adressiert werden, können abgelehnt oder unbeantwortet gelassen werden. Für acib ist sicherzustellen, dass im elektronischen Dokument die vorgesehenen Unterschriftsfelder korrekt angelegt sind (z.B. zwei Unterschriftsfelder für acib) und der Unterschriftslauf die internen Zeichnungsregeln abbildet.
Nein. Das Dokument ist finalisiert. Sollten Änderungen nötig sein, unterzeichnen Sie bitte nicht, sondern kontaktieren Sie uns unter legal@acib.at.
Prüfen Sie bei jeder DocuSign‑E‑Mail sorgfältig Absender, Inhalt und Links, bevor Sie auf „Dokument ansehen“ oder ähnliche Schaltflächen klicken. Eine echte DocuSign‑Nachricht kommt in der Regel von einer Adresse auf den Domains @docusign.net oder @docusign.com und enthält keinen Dateianhang, sondern einen Link zu einer HTTPS‑Adresse auf einer offiziellen DocuSign‑Domain (z.B. https://na2.docusign.net/…). Achten Sie auf subtile Schreibfehler oder zusätzliche Zeichen in der Domain (z.B. docusgin.net, docu‑sign.net) sowie auf ungewöhnliche Absender wie private Mailkonten oder fremde Domains; dies sind typische Anzeichen für Phishing.